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Die strafrechtliche Produkthaftung des Berechnungsingenieurs

Auteur(s):


Médium: article de revue
Langue(s): allemand
Publié dans: Bautechnik, , n. 9, v. 93
Page(s): 647-652
DOI: 10.1002/bate.201600015
Abstrait:

Berechnungsingenieure tragen in besonderem Maße Verantwortung für ihr berufliches Handeln. Aus dem Umfang ihrer Tätigkeitsbereiche ergibt sich für den einzelnen Berechnungsingenieur ein mögliches Potenzial strafrechtlicher Produkthaftung. Dieses ist von der jeweiligen Branche, vom Aufgabenprofil und von der konkreten Art der Tätigkeiten abhängig. Das Ausmaß der Verantwortung ist den meisten Berechnungsingenieuren allerdings nicht bewusst.

Neben dem technischen Risiko besteht das mit dem Schaden verbundene juristische Risiko für den Berechnungsingenieur. Zu diesen Risiken zählen neben der nicht versicherbaren Gewährleistung auch zivilrechtliche Haftungsansprüche bei Personen-, Sach- oder Vermögensschäden und insbesondere strafrechtliche Konsequenzen bei Körperverletzungen und Todesfällen.

Die Halleneinstürze im schweizerischen Uster (1985), in Bad Reichenhall (2006) und St. Gallen (2010), der Zusammenbruch der Ölplattform Sleipner A (1991) sowie der folgenschwere ICE-Unfall in Eschede (1998) haben das juristische Risiko deutlich gemacht.

Mit diesem Beitrag soll ein Überblick über die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für den Berechnungsingenieur gegeben werden. Somit richtet sich dieser Beitrag an freiberuflich tätige Berechnungsingenieure und an Unternehmen und Ingenieure, die Berechnungsleistungen im Rahmen ihrer unternehmensinternen Produktentwicklung ausführen.

Mots-clé:
risque
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  • Informations
    sur cette fiche
  • Reference-ID
    10073798
  • Publié(e) le:
    02.10.2016
  • Modifié(e) le:
    02.10.2016
 
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