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Die strafrechtliche Produkthaftung des Berechnungsingenieurs

Autor(en):


Medium: Fachartikel
Sprache(n): Deutsch
Veröffentlicht in: Bautechnik, , n. 9, v. 93
Seite(n): 647-652
DOI: 10.1002/bate.201600015
Abstrakt:

Berechnungsingenieure tragen in besonderem Maße Verantwortung für ihr berufliches Handeln. Aus dem Umfang ihrer Tätigkeitsbereiche ergibt sich für den einzelnen Berechnungsingenieur ein mögliches Potenzial strafrechtlicher Produkthaftung. Dieses ist von der jeweiligen Branche, vom Aufgabenprofil und von der konkreten Art der Tätigkeiten abhängig. Das Ausmaß der Verantwortung ist den meisten Berechnungsingenieuren allerdings nicht bewusst.

Neben dem technischen Risiko besteht das mit dem Schaden verbundene juristische Risiko für den Berechnungsingenieur. Zu diesen Risiken zählen neben der nicht versicherbaren Gewährleistung auch zivilrechtliche Haftungsansprüche bei Personen-, Sach- oder Vermögensschäden und insbesondere strafrechtliche Konsequenzen bei Körperverletzungen und Todesfällen.

Die Halleneinstürze im schweizerischen Uster (1985), in Bad Reichenhall (2006) und St. Gallen (2010), der Zusammenbruch der Ölplattform Sleipner A (1991) sowie der folgenschwere ICE-Unfall in Eschede (1998) haben das juristische Risiko deutlich gemacht.

Mit diesem Beitrag soll ein Überblick über die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für den Berechnungsingenieur gegeben werden. Somit richtet sich dieser Beitrag an freiberuflich tätige Berechnungsingenieure und an Unternehmen und Ingenieure, die Berechnungsleistungen im Rahmen ihrer unternehmensinternen Produktentwicklung ausführen.

Stichwörter:
Risiko Berechnungsingenieur Produkthaftung Strafrecht
Verfügbar bei: Siehe Verlag
Structurae kann Ihnen derzeit diese Veröffentlichung nicht im Volltext zur Verfügung stellen. Der Volltext ist beim Verlag erhältlich über die DOI: 10.1002/bate.201600015.
  • Über diese
    Datenseite
  • Reference-ID
    10073798
  • Veröffentlicht am:
    02.10.2016
  • Geändert am:
    02.10.2016
 
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