Die Beschaffenheit des Baugrundes als Rechtsproblem bei der Abwicklung von Bauverträgen
Auteur(s): |
Stefan Leupertz
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Médium: | article de revue |
Langue(s): | allemand |
Publié dans: | Bautechnik, septembre 2015, n. 9, v. 92 |
Page(s): | 638-646 |
DOI: | 10.1002/bate.201500072 |
Abstrait: |
Der Baugrund stellt die Bauschaffenden immer wieder vor große Probleme. Seine Beschaffenheit lässt sich - wenn überhaupt - nur mit relativ großem Aufwand einigermaßen verlässlich klären; ein Restrisiko bleibt immer. Dementsprechend häufig erleben die Baubeteiligten unliebsame Überraschungen mit dem Baugrund, so etwa, wenn sich beim Aushub der Baugrube herausstellt, dass unerwartet auftretendes Grundwasser bewältigt werden muss oder wenn die Bodenbeschaffenheit eine viel aufwändigere Gründung des herzustellenden Bauwerks erzwingt, als sie geplant und vertraglich vorgesehen war. Diese mit den Bodenverhältnissen einhergehenden bautechnischen Unwägbarkeiten betreffen unweigerlich auch die rechtliche Abwicklung von Bauverträgen. Dort lauten die zentralen, immer wiederkehrenden Fragen: Wer haftet für Baumängel, die darauf zurückzuführen sind, dass die Bauausführung nicht zu der Beschaffenheit des Baugrundes passt? Und: Wer trägt die Mehrkosten, die durch eine gegenüber dem Ausgangsvertrag geänderte, an die tatsächlichen Bodenverhältnisse angepasste Bauausführung anfallen? Solche Fragen werden in Rechtsprechung und Literatur gerne durch Zuweisung des "Baugrundrisikos" beantwortet. Dieser Ansatz ist bedenklich; er führt nicht selten auf Abwege. Die folgenden Ausführungen werden zeigen, dass es eine eigenständige rechtliche Kategorie "Baugrundrisiko" nicht gibt und dass die "Zuweisung" des tatsächlichen Risikos "Baugrund" allein den rechtsgeschäftlichen Entscheidungen der Parteien vorbehalten ist. Wer das Baugrundrisiko zu tragen hat, ist im Einzelfall nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre zu beurteilen und in der Regel durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Dementsprechend beschäftigt sich Abschn. 1 des Beitrages zunächst ausführlich mit diesen Grundsätzen und der Struktur des Bauvertrages. Unter Abschn. 2 geht es dann um deren Anwendung auf die Fälle, in denen der Baugrund nicht die Beschaffenheiten besitzt, die vorzufinden die Beteiligten erwartet haben. |
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- Informations
sur cette fiche - Reference-ID
10072123 - Publié(e) le:
28.09.2015 - Modifié(e) le:
04.10.2016