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  • Base de données et galerie internationale d'ouvrages d'art et du génie civil

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Auteur(s):

Médium: article de revue
Langue(s): allemand
Publié dans: Mauerwerk, , n. 4, v. 9
Page(s): 158-163
DOI: 10.1002/dama.200590064
Abstrait:

Außenputze haben die Funktion als Witterungsschutz, sie sind aber auch ein wichtiges Gestaltungsmerkmal von Wänden und Fassaden. Daher ist die Diskrepanz der Bewertungsmaßstäbe zwischen Ersteller und Erwerber häufig unüberbrückbar, zumal nur wenige übergeordnete Regelwerke zu diesem Thema herangezogen werden können. Dies soll hier exemplarisch an drei Fallbeispielen dargelegt werden.

Die unterschiedlichen Erwartungshorizonte hinsichtlich der erzielbaren Ausführungsqualität führten bereits in der Vergangenheit häufig zu, z. T. auch gerichtsanhängigen, Streitfällen zwischen Ersteller und Erwerber. Dies gilt insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich optischer Eigenheiten oder Auffälligkeiten, da diese naturgemäß stark subjektiv beurteilt werden und auch für Laien leicht erkennbar sind.

Ziel des Beitrages ist es aufzuzeigen, daß die Ursachen von optischen Auffälligkeiten trotz hohen Streitpotentials manchmal von den Baubeteiligten weder beeinflußbar noch verschuldet sind. Hierzu werden zunächst die Grundzüge von Erscheinungsformen und Beurteilungskriterien optischer Auffälligkeiten dargelegt. Abschließend werden die Ausführungen anhand verschiedener Fallbeispiele erläutert und vertieft.

Die Ausführungen im nachfolgenden Artikel beziehen sich auf Außenwandflächen aus Putzmörteln mit anorganischen Bindemitteln gemäß DIN EN 998-1 [1]. Sie sind somit nicht, oder nur eingeschränkt, auf Außenoberflächen, die mit Beschichtungen und Kunstharzputzen versehen sind, übertragbar.

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  • Informations
    sur cette fiche
  • Reference-ID
    10022325
  • Publié(e) le:
    09.10.2005
  • Modifié(e) le:
    14.08.2014
 
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