Was passiert mit BGK, AGK und WuG bei Änderung des Bau-Soll?
Autor(en): |
Jens Otto
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Medium: | Fachartikel |
Sprache(n): | Deutsch |
Veröffentlicht in: | UnternehmerBrief Bauwirtschaft, 2015, n. 2, v. 38 |
Seite(n): | 3-8 |
Abstrakt: |
Der sichere Umgang mit der Berechnung von Vergütungsansprüchen bei EP-Verträgen für Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK) sowie des Anteils für Wagnis (W) und Gewinn (G) bei vom AG geänderten Bauleistungen bereitet oft Schwierigkeiten. Dabei stellt sich stets die Frage, ob für den in Menge oder Qualität abweichenden Leistungsumfang grundsätzlich ein Vergütungsanspruch des AN für die genannten Anteile des Angebotspreises besteht und wenn ja, in welcher Höhe. Die Abweichungen können entstehen durch Mehr- und Mindermengen (§ 2 Abs. 3 VOB/B), entfallene Leistungen (§ 2 Abs. 4 VOB/B, § 8 Abs. 1 VOB/B), geänderte Leistungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B), zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B) sowie gestörte Bauabläufe. Der UBB-Hauptaufsatz versucht, etwas Licht ins Dunkel der Anspruchssysteme und -berechnungen zu bringen. |
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