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Mit seinem Urteil vom 1. Juli 2015 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Wasserrahmenrichtlinie Vorhaben, welche eine Zustandsverschlechterung des betreffenden Wasserkörpers zur Folge haben, verbindlich entgegenstehe; es sei denn es greift
Diese Veröffentlichung enthält 7 Literaturhinweise zu anderen Veröffentlichungen:
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Reference-ID 10236075
Veröffentlicht am: 13.12.2018
Geändert am: 13.12.2018
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