Das Bundesgerichtshof-Urteil zum Schallschutz vom 14. 6. 2007 (VII ZR 45/06) - welche Klarheit zum Thema hat es bislang für die Praxis gebracht?
Autor(en): |
Susanne Locher-Weiß
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Medium: | Fachartikel |
Sprache(n): | Deutsch |
Veröffentlicht in: | Mauerwerk, Oktober 2008, n. 5, v. 12 |
Seite(n): | 273-277 |
DOI: | 10.1002/dama.200800386 |
Abstrakt: |
Tragfähiger Untergrund ist die Basis allen Bauens, wobei es unsicheren Baugrund nicht nur in geologischem Sinne gibt - auch die Vereinbarungen zum Bausoll der verschiedenen Vertragsparteien sind häufig "auf Sand gebaut". Dies gilt insbesondere im Bereich der vertraglichen Regelungen zum Schallschutz, wie sie auch dem Sachverhalt (vgl. nachstehenden Abschn. 2.1.), den der Bundesgerichtshof in seiner die Bauwirtschaft aufrüttelnden Entscheidung vom 14. 6. 2007 (Aktenzeichen: VII ZR 45/06) zu beurteilen hatte, zugrunde lagen. Das Urteil hat viel Staub aufgewirbelt, der sich noch nicht wieder gelegt hat. Dies schon allein deshalb, weil der Bundesgerichtshof etliche Fragen angerissen und angedacht hat, letztendlich aber die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen hat. Die dortige Entscheidung steht noch aus. |
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Datenseite - Reference-ID
10043849 - Veröffentlicht am:
24.01.2009 - Geändert am:
15.08.2014