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Bundesfinanzhof - Zusatzleistungen des Bauträgers nach Abschluss des Notarvertrags sind steuerfrei

Medium: Fachartikel
Sprache(n): Deutsch
Veröffentlicht in: UnternehmerBrief Bauwirtschaft, , n. 6, v. 31
Seite(n): 6
Abstrakt:

Zusatzleistungen (Sonderwünsche), die ein Bauträger außerhalb des Notarvertrags an den Käufer erbringt und die allein dazu dienen, das Objekt nach den Wünschen des Käufers höherwertig auszustatten, können nach § 4 Nummer 9 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Bauträger entschieden.

Verfügbar bei: Siehe Verlag
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  • Über diese
    Datenseite
  • Reference-ID
    10068080
  • Veröffentlicht am:
    29.03.2013
  • Geändert am:
    13.08.2014
 
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