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§ 648a BGB: Große Unbekannte, aber Regelung mit Biss

Autor(en):
Medium: Fachartikel
Sprache(n): Deutsch
Veröffentlicht in: UnternehmerBrief Bauwirtschaft, , n. 10, v. 34
Seite(n): 3-11
Abstrakt:

Bauunternehmer verfügen für viele Fälle über eine Art "Wunderwaffe" ? aber viele wissen das gar nicht und machen in der Praxis selten Gebrauch davon: Es geht um die so genannte "Bauhandwerkersicherung". Für alle ab 2009 abgeschlossenen Bauverträge gilt der neue § 648a BGB. Der Auftragnehmer erhält wegen seiner Vergütungsansprüche einen einklagbaren Anspruch auf Sicherheit gegen den Auftraggeber. Wird die Sicherheit nicht gestellt, kann die Arbeit eingestellt und der Vertrag gekündigt werden. Selbst für den Baujuristen sind die sieben Absätze des Paragraphen schwer verdauliche Kost. Die Mühe lohnt aber. Wer sich mit dem Mechanismus der Regelung auskennt, wird seine Interessen im Bauvertrag künftig besser durchsetzen können. Inzwischen liegen auch die ersten Urteile zur Neufassung vor. Anlass genug, sich die Vorschrift einmal näher anzusehen.

Stichwörter:
Sicherung Nachunternehmer Bürgschaft Sicherungshypothek Bauwerk Architekt Sicherungsanspruch
Verfügbar bei: Siehe Verlag
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  • Über diese
    Datenseite
  • Reference-ID
    10067810
  • Veröffentlicht am:
    29.03.2013
  • Geändert am:
    13.08.2014
 
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